Die vom Ministerium für Familie, Arbeit und Soziales erlassenen Pflegeheimvorschriften umfassen die Verfahren und Grundsätze, die sowohl staatliche als auch private Pflegeheime einhalten müssen. Die Geschichte der Pflegeheime reicht bis ins 11. Jahrhundert zurück.
Das erste Pflegeheim in unserem Land wurde jedoch erst nach der Gründung der Republik im Jahr 1955 eröffnet. Die Verordnung über private Pflegeheime, die den Betrieb von Pflegeheimen umfassend regelt, wurde 2008 erlassen. Kurz nach ihrer Entstehung wurde sie am 7. August 2008 im Amtsblatt veröffentlicht und erlangte damit Rechtskraft.
Vorschriften für private Pflegeheime
Die Vorschriften für private Pflegeheime wurden seit 2008 viermal geändert. Sie umfassen sechs Abschnitte mit insgesamt 42 Verfahrens- und Grundsatzartikeln. Hauptzweck der Pflegeheimvorschriften ist die Regelung der Eröffnungsverfahren, der Personalzusammensetzung, des Personalstatus, der Servicestandards, der Betriebsbedingungen, der Inspektionen, der Gebühren, der Übertragung und der Schließung von Pflegeheimen, die von Einzelpersonen oder privaten juristischen Personen gegründet wurden oder deren Gründung geplant ist.
Der Generaldirektor der Agentur für Soziale Dienste und Kinderschutz ist für die Umsetzung aller Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. Werden bei Inspektionen Verstöße gegen die Verordnung festgestellt, können verschiedene Sanktionen gegen Pflegeheime verhängt werden. Diese Sanktionen können Verwaltungsstrafen, die vorübergehende Einstellung des Betriebs oder die Schließung des Pflegeheims umfassen.
Regulierung privater Pflegeheime und Pflegeheime für Senioren
Die Verordnung über Pflegeheime wurde am 7. August 2008 im Amtsblatt veröffentlicht.
Veröffentlichungsdatum im Amtsblatt: 7. August 2008
Amtsblattnummer: 26960
Pflegeheimverordnung, Teil Eins
Zweck, Anwendungsbereich, Grundlage und Definitionen
ARTIKEL 1 – (1) Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung der Verfahren und Grundsätze für die Eröffnung von Pflegeheimen und Altenpflegeeinrichtungen durch natürliche Personen und private juristische Personen, der Servicestandards, des Personalstatus, der Betriebsbedingungen, der Gebühren, der Aufsicht, der Verlegung und der Schließung.
Umfang
ARTIKEL 2 – (1) Diese Verordnung über Pflegeheime gilt für Pflegeheime, die von natürlichen Personen oder privaten juristischen Personen betrieben werden, sowie für Pflegeheime mit angeschlossenen Altenpflegeeinrichtungen.
Ausruhen
ARTIKEL 3 – (1) Diese Heimverordnung wurde auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz g und den Artikeln 34 und 35 des Gesetzes Nr. 2828 über soziale Dienste und Kinderschutzeinrichtungen vom 24.05.1983 erstellt.
Definitionen
ARTIKEL 4 – (1) In dieser Verordnung:
a) Generaldirektion: Die Generaldirektion der Agentur für Soziale Dienste und Kinderschutz,
b) Pflegeheim: Eine soziale Einrichtung, die von natürlichen Personen oder privaten juristischen Personen gegründet wurde, um gesunde ältere Menschen in einer ruhigen Umgebung zu schützen und zu betreuen, ihren sozialen, physischen und moralischen Bedürfnissen gerecht zu werden und eine 24-Stunden-Betreuung mit einer Kapazität von mindestens zwanzig Personen zu gewährleisten.
c) Pflegeheim und Seniorenbetreuungszentrum: Eine soziale Einrichtung mit einer Kapazität von mindestens zwanzig Personen, die gesunde ältere Menschen und solche mit besonderem Pflegebedarf in verschiedenen Bereichen desselben Gebäudes rund um die Uhr betreut.
d) Provinzdirektion: Die Provinzdirektion für soziale Dienste,
e) Bezirksdirektion: Die Bezirksdirektion für soziale Dienste,
f) Einrichtung: Ein Pflegeheim und/oder eine Einrichtung für ältere Menschen,
g) Fachpersonal: Sozialarbeiter, Psychologen, (Geänderter Wortlaut: RG-26/9/2008-27009) Ärzte, Physiotherapeuten, Diätassistenten und Krankenschwestern, die in Institutionen arbeiten,
h) Privatrechtliche juristische Personen: Vereine, Stiftungen und Gesellschaften, die nach privatrechtlichen Bestimmungen errichtet wurden,
i) Sozialdienst: Der organisatorische Bereich, bestehend aus Fachkräften, dient der Koordinierung und effektiven Durchführung der beruflichen Tätigkeiten und der umgesetzten Programme.
j) Ältere Menschen: Eine Person ab fünfundfünfzig Jahren, die geistig gesund ist und institutionelle Betreuung benötigt sowie soziale, physische und moralische Unterstützung benötigt;
1) Ältere Person, die besondere Betreuung benötigt: Eine Person, deren geistige und psychische Gesundheit gut ist oder die, obwohl sie keine geistigen und psychischen Probleme hat, keine negative Situation für andere ältere Menschen verursacht, die im Pflegeheim oder Seniorenzentrum betreut werden, und die eine Bescheinigung der psychiatrischen Kliniken der Gesundheitseinrichtungen vorlegen muss, aus der hervorgeht, dass keine Einwände gegen ihren Aufenthalt im Pflegeheim oder Seniorenzentrum bestehen. (Geänderter Wortlaut: RG-26/9/2008-27009) Ein ärztliches Attest, das bestätigt, dass die betreffende Person keine ansteckende Krankheit oder eine Krankheit hat, die eine kontinuierliche medizinische Betreuung erfordert; falls sie doch an einer ansteckenden Krankheit leidet, eine Erklärung der zuständigen Abteilungen der Gesundheitseinrichtungen, dass keine Einwände gegen ihre Behandlung in Gemeinschaftsunterkünften bestehen. (Geänderter Wortlaut: RG-26/9/2008-27009) Ältere Menschen, die laut ärztlichem Gutachten an altersbedingter Demenz, Alzheimer oder anderen Erkrankungen leiden, die eine schwere Lähmung erfordern, bettlägerig sind oder besondere Pflege benötigen und auf die Unterstützung anderer angewiesen sind.
2) Gesunde ältere Person: Eine ältere Person, die geistig und emotional gesund ist, sich selbstständig versorgen kann und frei von Infektionskrankheiten, Alkohol- und Drogenabhängigkeit ist.
i) (Geändert: Amtsblatt-2/6/2010-27599) Altenpflegehelfer: Ein Mitarbeiter, der mindestens über ein Zertifikat der Stufe vier oder ein gleichwertiges Zertifikat im Bereich der Patienten- und Altenpflege gemäß den Abteilungen und modularen Ausbildungsprogrammen der Gesundheitsberufsfachschulen, Berufsfachschulen und Hochschulen mit Bezug zum Altern verfügt oder der Kurzzeit- und Stufenausbildungsprogramme und gleichwertige Kurse im Bereich der Alten- und Patientenpflege gemäß der Verordnung des Ministeriums für Nationale Bildung über Einrichtungen der nicht-formalen Bildung, veröffentlicht im Amtsblatt vom 21.5.2010 mit der Nummer 27587, absolviert hat.
k) Altenpflegezentrum: Eine soziale Einrichtung mit einer Kapazität von mindestens zwanzig Personen, die innerhalb von Pflegeheimen oder direkt zum Zweck der Betreuung und des Schutzes älterer Menschen mit besonderen Bedürfnissen eingerichtet ist und eine 24-Stunden-Betreuung bietet.
l) Pflegeplan für ältere Menschen: In Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen wird für jeden älteren Menschen ein individueller schriftlicher Plan erstellt, der die Merkmale und Bedürfnisse des älteren Menschen berücksichtigt und vom zuständigen Manager genehmigt wird. Dieser Plan legt detailliert den Inhalt und die Häufigkeit der dem älteren Menschen zu erbringenden Leistungen fest.
m) (Aufgehoben: RG-2/6/2010-27599)
drückt aus.
Pflegeheimverordnung, Teil Zwei: Einrichtung und Verfahren
Antrag auf Eröffnung eines Betriebs
ARTIKEL 5 – (1) Natürliche Personen oder private juristische Personen, die eine Organisation gründen möchten, müssen bei der Provinz-/Bezirksdirektion einen Antrag stellen.
(2) Der Antrag muss den Namen und die Anschrift der Organisation sowie die Identität und die vollständige Anschrift des Gründers enthalten.
Bedingungen, die der Gründer erfüllen muss
ARTIKEL 6 – (1) Personen, die eine Organisation gründen oder eine bestehende Organisation übernehmen wollen, müssen folgende Kriterien erfüllen:
a) Mindestens einen Grundschulabschluss oder einen Abschluss der Primarbildung besitzen,
b) Um Staatsbürger der Republik Türkei zu sein,
c) die Fähigkeit zu haben, bürgerliche Rechte auszuüben,
d) Nicht wegen einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt worden zu sein, ausgenommen fahrlässige Straftaten und in alternative Sanktionen oder Bewährungsstrafen umgewandelte Strafen, die nicht unten aufgeführt sind, oder auch im Falle einer Begnadigung nicht wegen Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates, einfacher oder schwerer Veruntreuung, Erpressung, Bestechung, Diebstahl, Betrug, Fälschung, Vertrauensmissbrauch, betrügerischem Konkurs oder anderen schändlichen oder unehrenhaften Verbrechen oder Schmuggel, Manipulation von öffentlichen Ausschreibungen und Käufen oder Offenlegung von Staatsgeheimnissen verurteilt worden zu sein.
e) Dem Antragsteller darf es nicht passiert sein, dass eine soziale Einrichtung, die er gegründet hat, wegen Verstößen gegen einschlägige Vorschriften geschlossen wurde.
(2) Private juristische Personen können einen Vertreter für die Eröffnung oder Übertragung ihres Geschäfts bestellen.
(3) Die für natürliche Personen erforderlichen Voraussetzungen werden auch für den Vertreter verlangt.
(4) (Geändert: RG-4/4/2012-28254) Für juristische Personen in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft sind folgende Unterlagen erforderlich: der Firmenname, der Name des Handelsregisters, bei dem die Gesellschaft eingetragen ist, und die Handelsregisternummer, aus der hervorgeht, dass die Bekanntmachung der Gesellschaft im Rahmen ihrer Gründungstätigkeit liegt (wenn die Handelsregisterauskunft, die den Gründungsstatus und die letzte Geschäftsführung der Gesellschaft ausweist, vor dem 1.10.2003 veröffentlicht wurde, das Original oder eine von der Behörde genehmigte Kopie der Handelsregisterauskunft), der Name des zuständigen Finanzamts und die Steueridentifikationsnummer, das Original oder eine Kopie der notariell beglaubigten Unterschriftenbescheinigung sowie ein von der Landesdirektion genehmigtes Dokument und ein Beschlussmuster, aus dem hervorgeht, dass der Gesellschafter der Gesellschafter ist.
(5) (Geändert: RG-31/7/2009-27305) Bei juristischen Personen in der Rechtsform einer Stiftung, eines Vereins, einer Gewerkschaft oder einer Kammer sind ein von der Provinzdirektion genehmigtes Dokument, aus dem hervorgeht, dass der von der juristischen Person zu ernennende Vertreter Mitglied des Vorstands ist, sowie eine Kopie des Beschlusses und ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Gründung der Organisation in der Stiftungsurkunde oder der Satzung des Vereins enthalten ist, erforderlich.
Für die Eröffnungsgenehmigung erforderliche Dokumente
ARTIKEL 7 – (Geändert: Amtsblatt-31/7/2009-27305)
(1) Der Gründer muss die Unterlagen mit den unten aufgeführten Dokumenten zusammenstellen und diese in zweifacher Ausfertigung bei der Provinzdirektion einreichen. Bei einem Antrag an die Bezirksdirektion sind dreifach auszufertigen.
a) Für den Gründer und verantwortlichen Geschäftsführer;
1) Erklärung der nationalen Identifikationsnummer,
2) Original oder amtlich beglaubigte Kopie des Dokuments, das den Bildungsstand nachweist.v
3) Eine schriftliche Erklärung, die bestätigt, dass keine Vorstrafen vorliegen.
4) Eine schriftliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass keine Umstände bestehen, die die fortgesetzte Ausübung der Tätigkeit verhindern.
5) Ein Arbeitsvertrag zwischen dem verantwortlichen Manager und dem Gründer ist erforderlich.
b) Für das Gebäude der Institution;
1) Eine Baugenehmigung oder ein Gutachten zur statischen Analyse ist von den zuständigen Abteilungen der Universitäten einzuholen.
2) Eine Kopie der Eigentumsurkunde oder des Mietvertrags des Gebäudes.
3) Ein Bericht der Feuerwehr zum Thema Brandschutz,
4) Verfügt die Einrichtung über eine Abteilung für besondere Pflegeleistungen oder wird sie direkt als Pflegeheim betrieben, ist ein Eignungsbericht der zuständigen Gesundheitsbehörde der Provinz erforderlich.
Verfahren zur Erlangung einer Öffnungsgenehmigung
ARTIKEL 8 – (1) Für die Erteilung der Eröffnungsgenehmigung werden folgende Verfahren durchgeführt.
a) Durch die Provinz- oder Bezirksdirektion;
1) Die physischen Gegebenheiten der Organisation,
2) Seine Einrichtung,
3) Die Kapazität ist unter Berücksichtigung der Größe der Schlafzimmer und der Eignung der übrigen Teile der Einrichtung zu bestimmen.
4) Im Allgemeinen werden die notwendigen Verfahren bezüglich des Berichts über die Eröffnungsgenehmigung von den Fachkräften der Provinz-/Bezirksdirektion hinsichtlich seiner Eignung für den Betrieb durchgeführt.
b) (Geändert: RG-31/7/2009-27305) Wird der Antrag bei der Provinzdirektion gestellt und entsprechen alle vorbereiteten Unterlagen den festgelegten Grundsätzen, wird der Betrieb auf Vorschlag der Provinzdirektion und mit Genehmigung des Gouverneurs eröffnet. Eine der Akten mit allen von der Provinzdirektion genehmigten Unterlagen verbleibt bei der Provinzdirektion. Die zweite Akte wird dem Gründer nach Erteilung der Eröffnungsgenehmigung gegen Unterschrift ausgehändigt. Eine Kopie der Eröffnungsgenehmigung wird der Generaldirektion zur Kenntnisnahme übermittelt.
c) Wird der Antrag bei der Bezirksdirektion gestellt, wird das gleiche Verfahren angewendet, und ein Satz der vorbereiteten Unterlagen sowie eine Kopie der Eröffnungsgenehmigung werden an die Bezirksdirektion gesendet.
d) Zwischen dem Gründer und allen im Betrieb beschäftigten Mitarbeitern muss zwingend ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. Ein Betrieb, dem eine Eröffnungsgenehmigung erteilt wurde und der die Personaleinstellung abgeschlossen hat, kann seine Tätigkeit aufnehmen.
e) Die Öffnungsgenehmigung muss an einer gut sichtbaren Stelle innerhalb des Betriebs ausgehängt werden.
f) Der Name des Arbeitgebers und des Arbeitsplatzes sowie die Art der von jedem Betrieb, dem eine Eröffnungsgenehmigung erteilt wurde, ausgeführten Arbeit sind von der Provinzdirektion innerhalb eines Monats an die regionale Arbeitsdirektion zu melden, der dieser Standort zugeordnet ist.
Aufnahme älterer Menschen in die Einrichtung
ARTIKEL 9 – (1) Ältere Menschen werden in die Einrichtung aufgenommen, nachdem die Genehmigung zur Eröffnung durch den Gouverneur erteilt und eine Eröffnungserlaubnis ausgestellt wurde, und die Einrichtung nimmt ihre Tätigkeit auf.
(2) Die Tätigkeit von Einrichtungen, die ohne Genehmigung unter der Bezeichnung Pflegeheim und/oder Altenpflegeheim Dienstleistungen erbringen, ohne die Genehmigung des Gouverneurs zur Eröffnung erhalten zu haben und ohne über eine entsprechende Genehmigung zu verfügen, wird eingestellt und die Bestimmungen des Artikels 32 finden Anwendung.
Personalarbeitserlaubnis
ARTIKEL 10 – (1) Arbeitserlaubnisse für Personal werden im Rahmen der folgenden Grundsätze erteilt.
(a) Der Gründer und verantwortliche Leiter des Betriebs, dem eine Eröffnungsgenehmigung erteilt wurde, hat innerhalb eines Monats nach Erhalt der Eröffnungsgenehmigung die in Unterabsatz (a) des ersten Absatzes von Artikel 7 genannten Unterlagen in zweifacher Ausfertigung für jeden im Betrieb zu beschäftigenden Mitarbeiter vorzubereiten und der Provinz-/Bezirksdirektion vorzulegen.
(b) (Geändert: RG-31/7/2009-27305) Die Provinzdirektion prüft die Personalunterlagen auf Übereinstimmung mit den im dritten Abschnitt der Heimverordnung festgelegten Bedingungen und erteilt innerhalb eines Monats die Genehmigung.
(c) Falls die eingestellten Mitarbeiter ihre Tätigkeit nicht aufnehmen, hat der Arbeitgeber dies der Provinzdirektion und der regionalen Arbeitsdirektion zu melden.
(d) Das erste Exemplar der Personaldokumente und der Arbeitserlaubnis wird bei der Provinz-/Bezirksdirektion aufbewahrt, das zweite Exemplar in der jeweiligen Organisation. Mitarbeiter, deren Arbeitserlaubnis von der Provinzdirektion nicht genehmigt wurde, dürfen nicht arbeiten. Dasselbe gilt für neu eingestellte Mitarbeiter.
(e) Die Mitarbeiter müssen während der Arbeitszeit in der Organisation einen von der Provinz-/Bezirksdirektion genehmigten Lichtbildausweis mit sich führen.
(f) Nimmt der zuständige Manager aus verschiedenen Gründen Urlaub, wird der dienstälteste Mitarbeiter der Organisation, der die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Qualifikationen erfüllt, für maximal einen Monat zum kommissarischen Manager ernannt. Die Provinzdirektion wird über die Identität des beurlaubten Mitarbeiters und des kommissarischen Managers informiert. Ein Wechsel des zuständigen Managers bedarf der Genehmigung des Provinzdirektors.
(g) Einrichtungen sind verpflichtet, eine verantwortliche Leitung, einen Sozialarbeiter, einen Arzt, eine Krankenschwester, eine Altenpflegekraft und einen Koch zu beschäftigen. (Geänderter Wortlaut: RG-26/9/2008-27009)
(h) Werden ältere Menschen mit psychischen Erkrankungen in Altenpflegeeinrichtungen aufgenommen, ist es zwingend erforderlich, einen Psychiater (Geänderter Wortlaut: RG-26/9/2008-27009) in Vollzeit oder Teilzeit über einen Dienstleistungsvertrag zu beschäftigen.
(i) (Geändert: RG-6/7/2011-27986) Gesundheitspersonal mit den Berufsbezeichnungen Physiotherapeut/in, Diätassistent/in und Techniker/in kann in Pflegeheimen und/oder Senioreneinrichtungen in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt werden. Ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten sind jedoch durch ihre jeweiligen Berufsgesetze beschränkt.
Verfahren für Übertragung und Beförderung
ARTIKEL 11 – (1) Für die Übertragung und Beförderung werden folgende Verfahren durchgeführt.
a) (Geändert: RG-2/6/2010-27599) Bei der Übertragung der Organisation müssen die Parteien innerhalb von dreißig Tagen nach dem Übertragungsdatum bei der Provinz-/Bezirksdirektion die notariell beglaubigte Übertragungsurkunde einreichen. Zusätzlich zur Übertragungsurkunde müssen die Personen, die die Organisation übernehmen, drei Ausfertigungen der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) und b) Ziffer 2) genannten Dokumente anfertigen.
(b) Im Falle einer Verlegung des Betriebs an eine andere Adresse stellt der Inhaber bei der Provinz-/Bezirksdirektion einen Antrag mit Angabe der Adresse des neuen Gebäudes. Nach einer Vor-Ort-Besichtigung durch die Provinz-/Bezirksdirektion werden ein Statusbericht und eine vorläufige Genehmigung für das Gebäude erstellt. Wird das Gebäude nach Erteilung der vorläufigen Genehmigung durch die Bezirksdirektion von der Provinzdirektion als geeignet eingestuft, ist der Inhaber verpflichtet, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Verlegung des Betriebs wird widerrufen, wenn innerhalb von drei Monaten keine Eröffnungsgenehmigung erteilt wird. Innerhalb eines Monats nach der Verlegung sind der Provinzdirektion in dreifacher Ausfertigung fotografische Dokumente der Betriebseinrichtung vorzulegen.
c) Die in drei Akten für die Versetzung und den Umzug erstellten Unterlagen werden von der Provinzdirektion dem Gouverneursbüro zur Genehmigung vorgelegt. Nach der Genehmigung wird eine Eröffnungsgenehmigung erteilt. Eine der Akten und eine Kopie der Genehmigung werden an die Generaldirektion weitergeleitet.
c) (Geändert: RG-2/6/2010-27599) Die bestehenden Genehmigungen von natürlichen Personen und privaten juristischen Personen, die Genehmigungen übertragen, erhalten oder abtreten, ohne die Provinzdirektion zu benachrichtigen, werden widerrufen.
(2) In Angelegenheiten, die in dieser Heimverordnung nicht geregelt sind und die Einstellung, Versetzung, Versetzung und Beschäftigung von Personal betreffen, werden Verfahren gemäß den allgemeinen Bestimmungen durchgeführt.
Verfahren zur Filialeröffnung
ARTIKEL 12 – (1) Für die Eröffnung eines neuen Betriebs wird das gleiche Verfahren wie für die Eröffnung einer Filiale angewendet. Für jede Filiale werden ein eigener verantwortlicher Manager und eigenes Personal eingestellt.
Pflegeheimverordnung, Abschnitt Drei
Personalqualifikationen, Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten
verantwortlicher Manager
ARTIKEL 13 – (1) Der verantwortliche Manager ist vorrangig dafür verantwortlich, dass alle administrativen, finanziellen und technischen Vorgänge der Organisation im Einklang mit ihrem Zweck durchgeführt werden und dass er den älteren Menschen die bestmögliche Betreuung und den bestmöglichen Schutz bietet und ihren physischen, sozialen und moralischen Bedürfnissen gerecht wird.
(2) (Geändert: RG-31/7/2009-27305) Verantwortliche Führungskräfte müssen über einen mindestens vierjährigen Hochschulabschluss verfügen. Gründer mit dieser Qualifikation können ebenfalls die verantwortlichen Führungskräfte der Organisation sein.
(3) Eine Person darf nicht gleichzeitig verantwortlicher Leiter von mehr als einer Organisation sein und darf während der Arbeitszeit keiner anderen Tätigkeit nachgehen.
(4) Der verantwortliche Manager ist für die Durchführung der administrativen, finanziellen und technischen Angelegenheiten der Organisation im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften verantwortlich; seine/ihre Aufgaben und Befugnisse sind nachstehend aufgeführt.
a) Maßnahmen zu ergreifen, um die Betreuung und den Schutz älterer Menschen zu gewährleisten und all ihren Bedürfnissen gerecht zu werden, die Aufgaben unter den Mitarbeitern aufzuteilen und diese zu beaufsichtigen,
b) Sicherzustellen, dass die von der Generaldirektion versandten Standardformulare ausgefüllt werden, diese zu verfolgen, sicherzustellen, dass numerische Informationen an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden, und die gesamte Korrespondenz im Zusammenhang mit älteren Menschen im Rahmen der internen Servicerichtlinien der Organisation abzuwickeln.
c) Führung der Personalakten und Sicherstellung, dass alle Transaktionen und Korrespondenzen in Übereinstimmung mit den internen Dienstvorschriften der Organisation und den einschlägigen Gesetzen durchgeführt werden.
d) Den Arbeitsplan und die Arbeitszeiten des Zentrums zu organisieren, zu genehmigen und deren Umsetzung sicherzustellen.
e) Um die Kommunikation zwischen der Provinz-/Bezirksdirektion und der Organisation sicherzustellen.
Sozialarbeiter
ARTIKEL 14 – (1) Ein Sozialarbeiter ist ein Mitarbeiter, der mindestens vier Jahre lang in den Abteilungen für Sozialarbeit einer Universität ausgebildet wurde.
(2) Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Sozialarbeiters sind nachfolgend aufgeführt.
a) Informationen über die Einrichtung an ältere Antragsteller und deren Angehörige weiterzugeben, sicherzustellen, dass die notwendigen Antragsunterlagen vorbereitet werden, Sozialuntersuchungen durchzuführen und Berichte über Sozialuntersuchungen zu erstellen, Anträge zu priorisieren und abzulegen sowie interne und externe Korrespondenz in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich des Berufs fallen, zu führen und zu verfolgen.
b) Die Eingewöhnung älterer Personen in die Einrichtung zu erleichtern, Probleme älterer Personen mit Anpassungsschwierigkeiten zu identifizieren und sich an den Bemühungen zur Lösung dieser Probleme zu beteiligen.
c) Den psychosozialen Zustand älterer Menschen zu überwachen, ihnen bei der Lösung ihrer Probleme mithilfe von individuellen, Gruppen- und gemeinschaftlichen Arbeitsmethoden zu helfen und die erforderlichen Berichte zu erstellen.
d) Die sozialen Beziehungen älterer Menschen zu ihrem unmittelbaren Umfeld zu regulieren und zu verbessern sowie gegebenenfalls professionelle Arbeit mit ihren Angehörigen zu leisten.
e) Soziale und kulturelle Veranstaltungen zu organisieren und die Teilnahme älterer Menschen an diesen Veranstaltungen sicherzustellen.
f) Gemeinsam mit anderen Fachleuten die Organisation gegenüber Umwelt und Gesellschaft zu fördern,
g) Um sicherzustellen, dass die von der Provinzdirektion angeforderten Standardformulare innerhalb der vorgegebenen Frist vollständig ausgefüllt und an die Provinzdirektion übermittelt werden.
h) An den von der Organisation vorbereiteten Fortbildungsprogrammen zu Themen innerhalb ihres Fachgebiets teilzunehmen, gegebenenfalls Fortbildungsprogramme zu Themen im Zusammenhang mit ihrem Beruf vorzubereiten und sicherzustellen, dass die Informationen an die Provinzdirektion übermittelt werden.
(3) Der Sozialarbeiter nimmt die oben genannten Aufgaben in Teamarbeit mit anderen Fachkräften der Organisation im Rahmen des in der Organisation einzurichtenden Sozialdienstes wahr.
(4) Für je 50 Bewohner in Pflegeheimen und 30 Bewohner in Senioreneinrichtungen wird ein Sozialarbeiter in Vollzeit oder Teilzeit eingestellt. Ist die verantwortliche Leitung ein Sozialarbeiter, ist kein weiterer Sozialarbeiter erforderlich. Bei einer Kapazität von 50 oder mehr Plätzen in Pflegeheimen und 30 oder mehr Plätzen in Senioreneinrichtungen ist die Einstellung eines Sozialarbeiters in Vollzeit oder Teilzeit für je 50 bzw. 30 Bewohner verpflichtend. Der Sozialarbeiter darf in einem anderen Pflegeheim und/oder einer anderen Senioreneinrichtung in Teilzeit arbeiten, sofern sich die Arbeitszeiten nicht überschneiden.
Psychologe
ARTIKEL 15 – (1) Ein Psychologe ist ein Mitarbeiter, der mindestens vier Jahre in den psychologischen Abteilungen von Universitäten ausgebildet wurde.
(2) Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Psychologen sind nachfolgend aufgeführt.
a) Bei Bedarf psychologische Beurteilungen älterer Personen durchzuführen, die in das Zentrum aufgenommen werden, ihre Probleme zu identifizieren und zu versuchen, diese Probleme durch den Aufbau professioneller Beziehungen zu der älteren Person und ihrem unmittelbaren Umfeld zu lösen; entsprechende Fachberichte zu erstellen; und Fälle weiterzuverfolgen, indem gegebenenfalls Krankenhäuser, psychiatrische Kliniken und ähnliche Einrichtungen kontaktiert werden.
b) Eine psychologische Beurteilung der in die Einrichtung aufgenommenen älteren Person durchzuführen, sie während ihrer Eingewöhnungsphase zu begleiten und ihr bei der Lösung ihrer Probleme zu helfen, indem gegebenenfalls Beziehungen zu ihren Angehörigen hergestellt werden.
c) Älteren Menschen die Möglichkeit zu geben, sich entsprechend ihren Fähigkeiten und Interessen an verschiedenen Aktivitäten zu beteiligen, zu Aktivitäten beizutragen, die ihnen helfen, ihre Freizeit bestmöglich zu nutzen, und ihre Teilnahme an organisierten sozialen und kulturellen Veranstaltungen sicherzustellen.
d) Um ältere Menschen, die die Einrichtung auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch ihrer Angehörigen verlassen, auf ihr neues Leben vorzubereiten.
e) Mit offiziellen und freiwilligen Organisationen zusammenzuarbeiten und sich an der Planung und Programmierung von Freiwilligenaktivitäten zu beteiligen, um die Organisation in der Öffentlichkeit und der Gesellschaft bekannter zu machen.
f) Teilnahme an internen Weiterbildungsprogrammen, die innerhalb der Organisation angeboten werden und Themen aus dem jeweiligen Tätigkeitsbereich behandeln.
(3) Der Psychologe nimmt die oben genannten Aufgaben im Rahmen des Sozialdienstes in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften wahr.
(4) In Einrichtungen mit einer Kapazität von bis zu fünfzig Personen kann ein Psychologe in Vollzeit oder Teilzeit angestellt werden. Ist der verantwortliche Leiter ein Psychologe, ist in Einrichtungen mit einer Kapazität von bis zu fünfzig Personen unter Umständen kein weiterer Psychologe erforderlich. Der Psychologe kann in einem anderen Pflegeheim und/oder einer anderen Einrichtung für ältere Menschen in Teilzeit arbeiten, sofern sich die Arbeitszeiten nicht überschneiden.
(Geänderter Wortlaut: RG-26/9/2008-27009) Arzt
ARTIKEL 16 – (1) (Geänderter Wortlaut: RG-26/9/2008-27009) Die Pflichten und Befugnisse des Arztes werden nachstehend aufgeführt.
a) Medizinische Untersuchungen von älteren Personen, die in der Einrichtung betreut werden, durchzuführen und die Empfehlungen der behandelnden Ärzte älterer Personen, die von Gesundheitseinrichtungen/Organisationen diagnostiziert und behandelt wurden, zu berücksichtigen (Geänderter Wortlaut: RG-26/9/2008-27009).
b) Regelmäßige Gesundheitschecks für ältere Menschen durchzuführen und sicherzustellen, dass für jede ältere Person eine Gesundheitsakte geführt wird.
c) Infektionskrankheiten den zuständigen Behörden zu melden und sicherzustellen, dass Schutz-, Vorbeuge- und Heilmaßnahmen ergriffen werden.
d) Um die Einhaltung der Hygienevorschriften durch die Organisation und ihr Personal sicherzustellen und zu überwachen,
e) Der Verwaltung der Einrichtung Vorschläge für die Beschaffung von Arzneimitteln, medizinischem Verbrauchsmaterial und anderen während des Dienstes benötigten Werkzeugen und Ausrüstungen vorzulegen, die vorhandenen jederzeit einsatzbereit zu halten und die Organisation und Überwachung der notwendigen medizinischen Aufzeichnungen sicherzustellen.
f) In Fällen, in denen in der Einrichtung kein Diätologe vorhanden ist, um Studien im Zusammenhang mit Diätprogrammen und der Ernährung älterer Menschen zu leiten.
g) Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungsprogrammen zu medizinischen Themen für die Mitarbeiter der Organisation.
(2) (Geänderter Wortlaut: RG-26/9/2008-27009) Der Arzt arbeitet bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen mit dem zuständigen Manager und anderem Gesundheitspersonal zusammen.
(3) (Geänderter Absatz: RG-6/7/2011-27986) In jeder Einrichtung ist die Anstellung eines Arztes (Vollzeit oder Teilzeit) obligatorisch. Ist der verantwortliche Leiter ein Arzt, dürfen Einrichtungen mit einer Kapazität von bis zu 50 Plätzen keinen zusätzlichen Arzt vorschreiben. Übersteigt die Kapazität der Einrichtung 50 Plätze, muss für je 50 ältere Menschen an festgelegten Tagen und zu festgelegten Zeiten in der Woche ein Arzt angestellt sein. Die Arbeitszeit dieses Arztes darf nicht weniger als zwei Stunden pro Tag und zehn Stunden pro Woche betragen. Darüber hinaus muss in Altenpflegeeinrichtungen ein Psychiater (Vollzeit oder Teilzeit) angestellt sein.
Krankenschwester/Gesundheitsbeauftragter (Geänderter Titel: RG-6/7/2011-27986)
ARTIKEL 17 – (1) Die Pflichten und Befugnisse der Krankenschwester sind wie folgt:
a) Vorbereitung älterer Patienten auf Untersuchungen, Verabreichung von Behandlungen, Überwachung von Fieber, Puls, Atmung und Blutdruck, Sicherstellung, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um älteren Patienten die Durchführung von Aktivitäten des täglichen Lebens zu ermöglichen, und Überwachung ihres Fortschritts.
b) In Notfallsituationen, indem sie Erste Hilfe leisten, wie es ihr Beruf erfordert (Geänderter Wortlaut: RG-26/9/2008-27009), und den Arzt informieren,
c) Die notwendigen Vorkehrungen im Falle von Infektionskrankheiten zu treffen und sicherzustellen, dass diese getroffen werden.
d) Das Medikamenten-Überwachungsbuch für ältere Menschen gemeinsam mit dem Arzt auszufüllen (Geänderter Wortlaut: RG-26/9/2008-27009) und es bei Inspektionen bereitzuhalten,
e) Ältere Menschen, die in Gesundheitseinrichtungen überwiesen werden, bei Bedarf zu begleiten und bei ihrer Entlassung die erforderlichen Schritte einzuleiten.
f) Durchführung von Arbeiten, um sicherzustellen, dass die Einrichtung die allgemeinen Hygienevorschriften einhält, und Verwaltung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Krankenstation und den Isolierzimmern.
g) Verantwortung für die Hygiene und Sauberkeit der älteren Menschen, einschließlich ihrer Betten, Wäsche und persönlichen Hygiene.
h) Die Verantwortung für die Essensausgabe und die Unterstützung älterer Menschen beim Essen im zugewiesenen Bereich zu übernehmen und älteren Menschen zu helfen, die Schwierigkeiten beim Essen haben.
i) In Einrichtungen ohne Diätassistenten, um die Umsetzung von Ernährungs- und Diätprogrammen sicherzustellen, die von einem Arzt oder Diätassistenten für ältere Menschen als angemessen erachtet werden (Geänderter Wortlaut: RG-26/9/2008-27009), um die hygienischen Bedingungen der Küche und des Speisebereichs sicherzustellen, um die Einhaltung der notwendigen Reinigungsregeln durch das Küchenpersonal zu überwachen und um an den jährlichen Gesundheitsuntersuchungen der älteren Menschen und des Personals teilzunehmen.
(2) Die Krankenschwester arbeitet mit anderen Mitarbeitern des Gesundheitsdienstes zusammen.
(3) (Geänderter Absatz: RG-6/7/2011-27986) Es ist unerlässlich, dass in jedem Pflegeheim/Seniorenzentrum mindestens eine Pflegefachkraft/ein Gesundheitsbeauftragter in Vollzeit beschäftigt ist. Für jeweils dreißig oder mehr Bewohner ist eine Pflegefachkraft/ein Gesundheitsbeauftragter oder eine medizinische Fachkraft mit der Bezeichnung „Techniker“ in Vollzeit unter der Verantwortung dieser Person angestellt.
Altenpfleger
ARTIKEL 18 – (1) Die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Altenpflegers sind wie folgt:
a) Alle Arten von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der körperlichen Pflege älterer Menschen anzubieten und gegebenenfalls bei deren Ernährung zu helfen.
b) Unterstützung bei der Organisation und Aufräumung des Zimmers/Bereichs und der persönlichen Gegenstände der älteren Person.
c) Zur Unterstützung bei der Erfüllung der sozialen und physischen Bedürfnisse älterer Menschen,
d) Alle wichtigen Ereignisse, die ihnen während der Zeit mit älteren Menschen begegnen, zu melden und den Vorgesetzten der Einheit über alle älteren Menschen zu informieren, die erkranken.
e) Weitere Aufgaben und Dienstleistungen gemäß den für ältere Menschen innerhalb der Organisation erstellten Plänen und Programmen zu übernehmen.
(2) Das Altenpflegepersonal ist dem zuständigen Manager, dem Sozialdienst und der Gesundheitsbehörde unterstellt.
(3) (Geänderter Absatz: RG-6/7/2011-27986) In den Einrichtungen ist der Einsatz von Pflegepersonal in Acht-Stunden-Schichten verpflichtend. In Pflegeheimen mit einer Kapazität von über 40 Plätzen wird ein Pflegepersonal pro 15 ältere Menschen im Tagdienst eingesetzt; in speziellen Pflegeeinrichtungen und Seniorenzentren mit einer Kapazität von über 24 Plätzen wird ein Pflegepersonal pro 10 ältere Menschen eingesetzt. Die Arbeitszeitregelung des Pflegepersonals ist in den internen Dienstvorschriften der jeweiligen Einrichtung detailliert festgelegt.
(4) Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rahmen dieser Pflegeheimverordnung erbringen, können Altenpflegepersonal durch private Dienstleistungsbeschaffung einstellen, wenn sie dies für notwendig erachten und die Qualifikationen des Personals geeignet sind.
(5) Mitarbeiter der Altenpflegeeinrichtung dürfen nicht mit Reinigungsarbeiten oder anderen Tätigkeiten in der Einrichtung betraut werden.
Küchenchef
ARTIKEL 19 – (1) Der Koch ist für die Zubereitung und das Servieren von Speisen unter Einhaltung der Hygienevorschriften verantwortlich.
(2) In jedem Betrieb mit einer Kapazität von bis zu fünfzig Personen muss mindestens ein Koch beschäftigt sein, und in jedem Betrieb mit einer Kapazität von mehr als fünfzig Personen muss zusätzlich ein Kochgehilfe beschäftigt sein.
(3) Der Koch muss zwingend über ein Zertifikat oder eine Lizenz verfügen. Wenn der Betrieb Lebensmittel zukauft, wird Servicepersonal zugeteilt.
Anderes Personal
ARTIKEL 20 – (1) Es ist vorgeschrieben, eine ausreichende Anzahl von Personal für Reinigungsdienste einzusetzen.
(2) Je nach Bedarf des Betriebs können Mitarbeiter wie Büroangestellte, Techniker, Fahrer, Wachleute und Sicherheitspersonal eingesetzt werden.
(3) Die Arbeitsbedingungen und -grundsätze dieser Mitarbeiter, die alle Arbeiten in ihrem jeweiligen Fachgebiet ausführen und dafür verantwortlich sind, werden vom zuständigen Leiter der Organisation festgelegt.
Pflegeheimverordnung, Abschnitt Vier
Physische Merkmale und Organisationsgliederung
Standort des Gebäudes
ARTIKEL 21 – (1) (Geänderter Absatz: RG-6/7/2011-27986) Die Einrichtung muss in einem Gebäude betrieben werden, das hinsichtlich Ein- und Ausgang sowie Betrieb unabhängig ist. Es ist zwingend erforderlich, dass das gesamte Gebäude ausschließlich Dienstleistungen für ältere Menschen anbietet. Es ist darauf zu achten, dass das Gebäude über einen Garten im Stadtzentrum oder in der Nähe des Stadtzentrums verfügt, der ausreichend Platz zum Spazierengehen und Entspannen bietet.
(2) Der Standort des Gebäudes muss für ältere Menschen verkehrstechnisch geeignet und sicher sein, damit sie problemlos kommen und gehen können.
(3) (Geändert: RG-2/6/2010-27599) In Gebäuden mit Erdgeschoss und 2. Obergeschoss, in Pflegeheimen mit Spezialpflegebereichen und in Senioreneinrichtungen mit Erdgeschoss und 1. Obergeschoss oder höher ist ein Aufzug vorgeschrieben. In Pflegeheimen mit Erdgeschoss und 1. Obergeschoss besteht keine Aufzugspflicht, wenn sich der Spezialpflegebereich im Erdgeschoss befindet.
(4) (Zusätzlicher Absatz: RG-6/7/2011-27986) Betriebe dürfen nicht in Gebäuden eröffnet werden, in deren Nähe brennbare oder explosive Stoffe verkauft oder hergestellt werden.
Brandschutz und Heizung.
ARTIKEL 22 – (1) Der Betrieb muss über ausreichende Feuerlöschmittel und die notwendigen Vorkehrungen gegen Brände verfügen.
(2) Es ist zwingend erforderlich, in der Organisation einen Zivilschutzplan aufzustellen.
(3) Innerhalb von zwei Monaten nach Erteilung der Eröffnungsgenehmigung ist der Zivilschutzplan für den Fall von Feuer, Sabotage und Erdbeben auszuarbeiten und der Provinzdirektion vorzulegen.
(4) Das Gebäude wird durch ein sicheres zentrales Heizsystem beheizt.
Organisationsgliederungen und Funktionen
ARTIKEL 23 – (1) Jede Einrichtung muss über einen Verwaltungsraum, einen Sozialdienst, eine Physiotherapieabteilung, eine Krankenstation, Schlafzimmer, einen Aufenthaltsraum mit Sitzecken, einen Speisesaal, eine Küche, ein Badezimmer, eine Toilette, eine Wäscherei und weitere notwendige Bereiche verfügen, die den baulichen Gegebenheiten und Einrichtungen des Gebäudes angepasst sind. Diese Bereiche müssen ausreichend groß sein, um die festgelegte Kapazität zu gewährleisten. Am Eingang müssen sich ein Empfang, eine Telefonzelle und eine Alarmanlage befinden; in mehrstöckigen Gebäuden ist ein Aufzug vorhanden.
a) Für den verantwortlichen Manager wird ein Raum bereitgestellt, der mit geeigneten Materialien ausgestattet ist, groß genug ist, um mindestens zehn Personen aufzunehmen, und spezielle Schränke zur Aufbewahrung von Verwaltungsdokumenten enthält.
b) Sozialdienste;
1) In jeder Einrichtung wird innerhalb des Verwaltungsbereichs ein geeigneter Raum als Sozialdienstbereich ausgewiesen, der für ältere Menschen und ihre Angehörigen leicht zugänglich ist und in dem die Sozialdienstmitarbeiter ihre professionelle Arbeit verrichten können.
2) Die Abteilung für soziale Dienste ist angemessen organisiert, da es sich um eine Abteilung handelt, in der professionelle Arbeit geleistet und private Informationen über ältere Menschen gespeichert werden.
c) Schlafzimmer;
1) Die Zimmer können als Ein-, Zwei-, Drei- oder Vierbettzimmer eingerichtet werden. Ohne Bad und WC sollte ein Einzelzimmer 9–12 m², ein Doppelzimmer 16–18 m², ein Dreibettzimmer 20–24 m² und ein Vierbettzimmer 30–34 m² groß sein. Die Deckenhöhe sollte mindestens 2,60 m betragen.
2) Die Zimmer sind so eingerichtet, dass ältere Bewohner aus den Fenstern nach draußen schauen können. Die Betten stehen nicht zu eng beieinander, und die Möbel sind so angeordnet, dass die Bewegungsfreiheit der älteren Menschen im Zimmer nicht eingeschränkt wird. Jedes Zimmer verfügt über eine Rufanlage für das Personal.
3) Jeder ältere Mensch erhält ein Bett, einen Nachttisch, einen Kleiderschrank, einen Sessel und einen Stuhl, und jedes Zimmer verfügt über einen Tisch oder Couchtisch.
4) (Geänderter Satz: RG-2/6/2010-27599) Mit Ausnahme von Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Pflegeheimverordnung eröffnet wurden, ist die Ausstattung von Einzelzimmern mit Waschbecken, Dusche und Toilette obligatorisch. In Mehrbettzimmern wird, sofern die baulichen Gegebenheiten dies zulassen, darauf geachtet, Dusche, Waschbecken und Toilette bereitzustellen. Auf Etagen mit Zimmern ohne Dusche, Waschbecken und Toilette sind separate Dusch-, Waschbecken- und Toilettenanlagen für Männer und Frauen vorhanden.
5) Die Kapazität von Pflegeheimen richtet sich nach der Größe der Schlafzimmer. Dabei wird jedoch darauf geachtet, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Schlafzimmern und anderen Bereichen besteht und dass die Bereiche groß genug sind, um die festgelegte Kapazität aufzunehmen.
d) Wohnzimmer und Eckbereiche;
1) Die Aufenthaltsräume sind so gestaltet, dass ältere Menschen sich unterhalten, fernsehen und altersgerechte Spiele spielen können. Für ältere Raucher gibt es einen separaten Aufenthaltsraum.
2) Sofern die baulichen Gegebenheiten es zulassen, werden in den Fluren Sitzbereiche mit Aussicht eingerichtet.
e) Speisesaal;
1) Der Speisesaal ist mit leicht zu reinigenden Tischen und Stühlen ausgestattet. Für ausreichende Belüftung ist gesorgt.
2) Das Lokal kann über einen einzigen Speisesaal verfügen, oder es können auf jeder Etage separate Speisesäle eingerichtet sein.
e) Küche;
1) Die Küche befindet sich in einem gut beleuchteten Bereich, sodass sie jederzeit sauber und ordentlich gehalten werden kann.
2) Küchenwände und -böden sind mit leicht zu reinigenden Materialien verkleidet. Koch- und Servierutensilien sollten aus Edelstahl gefertigt sein und über Regale und Schränke zu ihrer Aufbewahrung verfügen. Separate Spülbecken zum Waschen von Gemüse und Geschirr sowie eine ausreichende Belüftung sind erforderlich.
3) Darüber hinaus können kleine Küchen eingerichtet werden, in denen die ältere Person nach Belieben Tee oder Kaffee zubereiten, Mahlzeiten kochen und Geschirr spülen kann.
f) Waschküche;
1) Es ist als ein Bereich organisiert, in dem Wäsche gewaschen, getrocknet und gebügelt wird.
2) Darüber hinaus können Bereiche mit Waschbecken und Haushaltswaschmaschinen sowie Wäschetrockenflächen eingerichtet werden, damit die älteren Menschen ihre Wäsche waschen können, wann immer sie wollen.
g) Badezimmer und Duschen;
1) Die Einrichtung verfügt über eine ausreichende Anzahl von Duschen und Badezimmern, die von den Duschen in den Schlafzimmern getrennt sind.
2) In den Badezimmern werden Maßnahmen ergriffen, um ein Ausrutschen älterer Menschen zu verhindern; an geeigneten Stellen werden horizontale und vertikale Handläufe angebracht, um älteren Menschen das Hinsetzen und Aufstehen zu erleichtern; und es wird eine Notrufklingel bereitgestellt.
h) Toiletten und Waschbecken;
1) Die Einrichtung muss über eine ausreichende Anzahl sowohl traditioneller türkischer als auch westlicher Toiletten für ältere Männer und Frauen verfügen. Es sind Maßnahmen zur Verhinderung des Ausrutschens auf den Toiletten zu treffen, und an geeigneten Stellen sind horizontale und vertikale Handläufe anzubringen.
2) Toilettentüren müssen über Schlösser verfügen, die sowohl von innen als auch von außen geöffnet werden können.
3) Die Toiletten sind mit einer ausreichenden Anzahl von Waschbecken und Spiegeln in normaler Höhe ausgestattet.
4) Es stehen geeignete Waschbecken zur Verfügung, damit ältere Menschen ihre Füße waschen können.
5) Die Toilettenspülung sollte in einer für ältere Menschen erreichbaren Höhe angebracht sein.
i) Sonstige Abschnitte;
1) Innerhalb der Einrichtung ist ein eigener Bereich eingerichtet, in dem alle gesundheitsbezogenen Dienstleistungen angeboten werden und in dem sich die notwendigen Instrumente und Geräte befinden. Dieser Bereich enthält die erforderlichen Medikamente, Erste-Hilfe-Materialien und Behandlungsmaterialien.
2) Darüber hinaus gibt es einen Bereich, in dem ältere Menschen ihren religiösen Pflichten nachkommen können, sowie eine Bibliothek, Werkstätten und Sportanlagen, in denen sie ihre Freizeit verbringen können.
3) Der Eingangsbereich, die Flure und die Treppenhäuser des Gebäudes müssen ausreichend beleuchtet sein. Treppenhäuser müssen zusätzlich zu den Handläufen an den Wänden auch horizontale Handläufe aufweisen. Die Aufzugskabine muss mit Handläufen und Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.
4) Alle Bereiche der Einrichtung werden regelmäßig mit Pestiziden behandelt, und zwar so, dass weder ältere Menschen noch die Lebensmittel beeinträchtigt werden.
5) Pflegeheime verfügen über einen Garten, in dem jeder ältere Bewohner spazieren gehen, sich hinsetzen und frische Luft schnappen und seine Freizeit verbringen kann. Jedem Bewohner werden mindestens drei Quadratmeter Fläche zur Verfügung gestellt.
Abteilung für besondere Pflege
ARTIKEL 24 – (1) Die Abteilung für besondere Betreuung ist der Ort, an dem die Betreuung und der Schutz älterer Menschen mit den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h genannten Merkmalen gewährleistet werden.
(2) Ältere Menschen, die trotz eingeschränkter geistiger und psychischer Gesundheit Leistungen eines Pflegeheims in Anspruch nehmen sollen, müssen in separaten Bereichen oder Gebäuden der Einrichtung betreut werden. Werden ältere Menschen mit unterschiedlichen Bedürfnissen innerhalb desselben Zentrums betreut, werden entsprechend diesen Bedürfnissen separate Bereiche geschaffen und Maßnahmen ergriffen, um unkontrollierte Bewegungen zwischen diesen Bereichen zu verhindern. Es werden alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass ältere Menschen sich oder andere aufgrund ihrer Behinderungen oder gesundheitlichen Probleme gefährden.
(3) Die Einrichtung kann sowohl als Altenpflegezentrum für ältere Menschen mit besonderem Pflegebedarf dienen als auch Dienstleistungen als Pflegeheim und Altenpflegezentrum in getrennten Einheiten innerhalb desselben Gebäudes für ältere Menschen in Pflegeheimen und ältere Menschen mit besonderem Pflegebedarf anbieten.
(4) Abschnitt für besondere Pflege;
a) Die Zimmertüren müssen mindestens 80 cm breit sein, um den Zugang mit Rollstuhl und Gehhilfe zu ermöglichen.
b) Die Räume sollten so angeordnet sein, dass Rollstühle und Gehhilfen sich darin bewegen können.
c) Einen Matratzenschoner zwischen Matratze und Laken legen.
d) Installation einer Rufanlage für das Personal am Kopfende jedes Bettes,
e) Sicherstellung einer kontinuierlichen Warmwasserversorgung im zentralen System der Anlage,
f) Der Boden des Raumes sollte mit einem Material bedeckt sein, das sich für eine häufige und einfache Reinigung eignet, und an den Wänden sollten abwischbare Materialien verwendet werden.
g) Ergreifen der erforderlichen Vorkehrungen zur Belüftung, Anbringen von Fliegengittern an den Fenstern,
h) Betten für ältere Menschen sollten Merkmale aufweisen, die Wundliegen verhindern.
muss.
Leistungen, die in der Spezialpflegeeinheit angeboten werden
ARTIKEL 25 – (1) Ältere Menschen in diesen Abteilungen müssen gefüttert, gebadet, täglich und bei Bedarf körperlich gepflegt, bei ihren Toilettengängen unterstützt, gewaschen und gewickelt, ihre Kleidung und Bettwäsche täglich und bei Bedarf gewechselt, ihr Bett gereinigt, sie zu und von anderen Abteilungen innerhalb der Einrichtung gebracht, bei ihren Übungen unterstützt, ihre Wunden versorgt, ihre Medikamente regelmäßig verabreicht, ihr Blutdruck und ihre Injektionen überwacht und Begleitpersonal für diejenigen bereitgestellt werden, die in Gesundheitseinrichtungen überwiesen oder stationär aufgenommen werden.
(2) Die Diäten werden von einem Diätassistenten gemäß der Empfehlung des Arztes erstellt.
(3) Um ältere Menschen, die geistig und psychisch gesund sind, keine Krankheit haben, die eine kontinuierliche medizinische Betreuung erfordert, und die an einer schweren Lähmung wie Demenz oder Alzheimer leiden, behindert, bettlägerig sind oder andere Zustände haben, die eine besondere Betreuung erfordern, zu betreuen und zu schützen, können in Pflegeheimen spezielle Betreuungsbereiche eingerichtet werden, oder die Einrichtung kann ausschließlich zu diesem Zweck Dienstleistungen erbringen.
Pflegeheimverordnung, Kapitel Fünf
Service und Betrieb
Verfahren zur Aufnahme älterer Menschen in die Einrichtung
ARTIKEL 26 – (1) (Geändert: RG-31/7/2009-27305) Voraussetzung für die Aufnahme in die Einrichtung ist ein Mindestalter von 55 Jahren. Die Aufnahme von Personen unter 55 Jahren erfolgt in Ausnahmefällen auf Vorschlag des zuständigen Direktors und mit Genehmigung der Landesdirektion, basierend auf den Ergebnissen des zu erstellenden Sozialberichts.
(2) Bei der Aufnahme älterer Menschen in die Einrichtung;
a) Antrag,
b) (Geändert: Amtsblatt-31.07.2009-27305) Erklärung der türkischen Republik-Identifikationsnummer
c) Ein Gesundheitsbericht der zuständigen Abteilungen privater oder öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist erforderlich, aus dem hervorgeht, dass die ältere Person keine ansteckende Krankheit hat oder, falls doch, dass es sich nicht um eine ansteckende Krankheit handelt, die den Aufenthalt in Gemeinschaftsunterkünften verhindert, dass ihre geistige und psychische Gesundheit gut ist oder dass sie die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h genannten Merkmale aufweist, dass sie nicht drogen- oder alkoholabhängig ist und dass die Inanspruchnahme von Leistungen in einem Pflegeheim oder einer Senioreneinrichtung für die ältere Person angemessen ist. Leidet die ältere Person an einer chronischen Erkrankung, die eine ärztliche Nachsorge erfordert, ist dies ebenfalls in einem ärztlichen Bericht des zuständigen Facharztes oder der zuständigen Klinik zu vermerken (Geänderter Wortlaut: RG-26/9/2008-27009).
(3) Es findet keine Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Nationalität, Religion, politischer Meinung, philosophischer Überzeugung oder Bildung statt, und frühere Verurteilungen werden bei der Aufnahme älterer Menschen in die Einrichtung nicht berücksichtigt.
(4) Ältere Menschen, deren Unterlagen vollständig sind und die gemäß dem Sozialuntersuchungsbericht bewertet wurden, werden in die Einrichtung aufgenommen, auf eine Warteliste gesetzt oder abgelehnt.
Lohnermittlung
ARTIKEL 27 – (1) Die monatliche Instandhaltungsgebühr der Einrichtung wird von einer Kommission unter dem Vorsitz des Gouverneurs oder eines von ihm ernannten stellvertretenden Gouverneurs festgelegt. Die Kommission setzt sich zusammen aus dem Provinzdirektor, Vertretern der Stadt-/Gemeindeverwaltung, der Finanzbehörde, der Provinzdirektion für Industrie und Handel sowie einem von den Gründern der Einrichtungen innerhalb der Provinz gewählten Vertreter. Es dürfen keine höheren Gebühren als die festgelegten erhoben werden.
(2) Die Kommission tritt alle drei Jahre in der ersten Dezemberwoche zusammen, um die monatlichen Wartungsgebühren für das folgende Jahr festzulegen.
(3) Die Löhne werden unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Bedingungen, des Personals, der Ernährung, der Miete, der Heizung, der Reparaturen, der sonstigen laufenden Ausgaben und der Abschreibungen auf der Grundlage der Steigerungsraten des Lebenshaltungskostenindex und des Großhandelspreisindex sowie zuzüglich der Gewinnspanne ermittelt.
(4) Die Kommission legt die monatlichen Mindest- und Höchstgebühren für die Pflege innerhalb der Provinz fest.
(5) Die festgelegte Gebühr wird dem Gouverneursamt zur Genehmigung vorgelegt. Nach Genehmigung tritt sie im Januar in Kraft. Eine Kopie der Gebührengenehmigung wird an die Generaldirektion gesendet.
(6) Die monatliche Pflegegebühr umfasst Unterkunft, Verpflegung, Medikamentenüberwachung, Injektionen, Verbandswechsel, Blutdruckmessung, kleinere medizinische Eingriffe, Windeln und Reinigungsdienste. Für diese Leistungen dürfen weder den Senioren noch ihren Angehörigen zusätzliche Gebühren in Rechnung gestellt werden.
(7) Jede Einrichtung ist verpflichtet, älteren Menschen unentgeltliche Pflege in Höhe von mindestens 5 % ihrer Kapazität zu gewähren. Die unentgeltlich zu betreuenden älteren Menschen werden von der Provinzdirektion bestimmt.
Gebührenerhebung
ARTIKEL 28 – (1) Bei Aufnahme des älteren Menschen in die Einrichtung wird eine Kaution in Höhe eines Monatspflegepreises fällig. Der monatliche Pflegepreis wird nach Erbringung der Pflegeleistungen erhoben, und es wird eine Quittung ausgestellt. Die Quittungen sind bei der Inspektion vorzulegen.
(2) Verlässt die ältere Person die Einrichtung freiwillig, wird die Kaution nicht zurückerstattet. Die Kaution wird mit der monatlichen Pflegegebühr verrechnet.
(3) Im Falle des Todes der älteren Person werden die Pflegekosten für die betreuten Tage sowie etwaige Schulden abgezogen und der Restbetrag zurückerstattet.
(4) Wenn die Kaution im Laufe der Zeit niedriger wird als die Pflegeheimgebühr, darf von den älteren Menschen oder ihren Angehörigen keine zusätzliche Gebühr verlangt werden.
(5) Für ältere Menschen mit psychischen Erkrankungen in Altenpflegeeinrichtungen darf keine zusätzliche Gebühr für die monatliche Betreuung erhoben werden.
(6) (Hinzugefügt: RG-31/7/2009-27305) Von älteren Menschen, die in die Einrichtung aufgenommen werden, wird keine Verpflichtungserklärung bezüglich ihres Aufenthalts verlangt, und es wird kein Vertrag geschlossen.
Kurzzeit- und Tagesbetreuung
ARTIKEL 29 – (1) In Einrichtungen können ältere Menschen bis zur Anzahl der freien Betten innerhalb der in der Eröffnungsgenehmigung festgelegten Kapazität mit Genehmigung der Provinz-/Bezirksdirektion zur vorübergehenden stationären oder ambulanten Pflege aufgenommen werden. Hinsichtlich dieser Pflege;
a) Erstellung der Unterlagen bezüglich der Aufnahmebedingungen älterer Menschen in Pflegeheime und -zentren.
b) Sie müssen sich während ihres Aufenthalts an die geltenden Regeln der Organisation halten.
c) Sicherzustellen, dass ältere Bewohner der Einrichtung von den täglichen Dienstleistungen profitieren und dass jedem älteren Menschen, der Tagespflege erhält, im Rahmen der Kapazitätsgrenzen ein Bett zugewiesen wird.
d) Personen, die vorübergehend übernachten, müssen den Zimmerpreis zahlen, während Personen, die eine Tagesbetreuung in Anspruch nehmen, 50 % der monatlichen Betreuungsgrundgebühr zahlen müssen, die jährlich auf Provinzebene festgelegt und auf Tagesbasis berechnet wird.
e) Verfügt die Einrichtung nicht über einen Shuttle-Service für die Tagesbetreuung, so muss der Transport von der älteren Person selbst oder ihren Angehörigen organisiert werden.
muss.
Ernährungsaspekte
ARTIKEL 30 – (1) Ältere Menschen erhalten Frühstück, Mittag- und Abendessen nach einer von einem Diätassistenten zusammengestellten oder nach Alter und Gesundheitszustand eingekauften Lebensmittelration.
(2) Zusätzlich werden zweimal täglich, morgens und abends, Zwischenmahlzeiten gereicht.
(3) (Geänderter Wortlaut: RG-26/9/2008-27009) Diätmahlzeiten werden für ältere Menschen zubereitet, die auf Empfehlung eines Arztes eine spezielle Diät erhalten.
Kontrolle
ARTIKEL 31 – (1) Der Betrieb wird mindestens zweimal jährlich von den Fachkräften inspiziert, die von der Provinz-/Bezirksdirektion mit der Durchführung der Eröffnungsverfahren beauftragt sind. Bei Bedarf erfolgt auch eine Inspektion durch die Inspektionsmitarbeiter der Generaldirektion.
(2) Während der Prüfung sind die Verantwortlichen der Organisation verpflichtet, alle Unterlagen vorzulegen und die notwendige Unterstützung zu leisten.
(3) Eine Kopie des Prüfberichts wird in der Provinzdirektion aufbewahrt und eine Kopie wird an die Generaldirektion gesendet.
(4) Festgestellte Mängel werden im Prüfprotokoll erfasst und innerhalb eines Monats behoben. Werden sie nicht innerhalb dieser Frist behoben, erhält die Organisation eine schriftliche Verwarnung und gegebenenfalls eine weitere Frist. Innerhalb dieser Frist ist die Organisation verpflichtet, die festgestellten Mängel zu beheben.
(5) Wird festgestellt oder gemeldet, dass die Altenpflege in Einrichtungen erfolgt, die nicht der Definition und den Merkmalen der in dieser Pflegeheimverordnung verwendeten Einrichtung entsprechen, so sind die Generaldirektion und die Fachkräfte der Provinz-/Bezirksdirektion befugt, die in diesen Einrichtungen festgestellten Mängel vor Ort zu untersuchen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Schließung der Organisation
ARTIKEL 32 – (1) Die Gründung;
a) Aufnahme älterer Menschen in die Einrichtung unter Verstoß gegen Artikel 9,
b) Versäumnis, die bei den Inspektionen festgestellten Mängel innerhalb der vorgegebenen Fristen zu beheben,
c) Vernachlässigung, Misshandlung und Gewalt gegen ältere Menschen, die betreut werden, in Bezug auf Gesundheit und Hygiene sowie wirtschaftliche, soziale und psychologische Aspekte.
d) Handeln entgegen allgemeinen moralischen Grundsätzen,
e) Einen höheren Betrag als die festgelegte Gebühr verlangen und auf der Auszahlung von mehr Geld bestehen,
f) Mehr ältere Menschen zu betreuen, als die festgelegte Kapazität zulässt, und darauf zu bestehen,
g) Ausübung von Tätigkeiten außerhalb des Zwecks,
h) Erhalt einer Meldung oder Feststellung, dass eine Tätigkeit ohne Öffnungsgenehmigung durchgeführt wird.
In solchen Fällen wird nach dem Vorschlag der Provinzdirektion und der Zustimmung des Gouverneurs (Gestrichelter Satz: RG-21/8/2010-27679) (…) die Entscheidung zur Schließung der Organisation getroffen.
(2) Die Gründer und Leiter der geschlossenen Einrichtungen werden gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 2828 über soziale Dienste und Kinderschutzeinrichtungen vom 24.05.1983 und den einschlägigen Rechtsvorschriften hinsichtlich ihrer Straftaten strafrechtlich verfolgt.
Die Organisation wurde von ihrem Gründer aufgelöst.
ARTIKEL 33 – (1) Die Gründer müssen der Provinzverwaltung, den Mitarbeitern und den älteren Bewohnern ihren Wunsch, die Einrichtung zu schließen, mindestens drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen.
(2) Gründer, die die Organisation auflösen, ohne die Provinzdirektion zu benachrichtigen, können keine neue Organisation gründen oder Partner werden.
Vorgehensweise bei der Schließung der Organisation
ARTIKEL 34 – (1) Der Stifter trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die älteren Menschen in der geschlossenen Einrichtung irgendwelche Härten erleiden.
(2) Die Provinz- bzw. Bezirksdirektionen sind dafür zuständig, ältere Menschen oder deren Angehörige über die in der jeweiligen Provinz bzw. im jeweiligen Bezirk verfügbaren privaten oder anderen Einrichtungen zu informieren.
(3) Ab dem Tag der Schließung der Einrichtung werden etwaige Schulden der älteren Person aus der im Voraus geleisteten Einzahlung eingezogen und der Restbetrag wird zurückerstattet.
(4) Der Gründer muss innerhalb von fünfzehn Tagen alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung bei der Provinzdirektion einreichen.
(5) Geschlossene Einrichtungen werden von der Provinzdirektion unverzüglich der Generaldirektion gemeldet.
Verordnung über Pflegeheime, Kapitel Sechs
Verschiedene und Schlussbestimmungen
An die Provinzdirektionen zu sendende Dokumente
ARTIKEL 35 – (1) Die Einrichtungen erstellen in der ersten Woche eines jeden Monats eine Kopie der Personalliste, der Liste der in der Einrichtung verbleibenden älteren Personen, der monatlichen Gehaltsabrechnung, der Personalmeldungen, der vierteljährlichen Versicherungsbeitragserklärungen und der Zahlungsbelege für die monatlichen Versicherungsbeiträge, der vierteljährlichen Liste der älteren Personen und des Personals sowie, falls Änderungen vorliegen, der entsprechenden Personaldokumente in zweifacher Ausfertigung. Eine Ausfertigung verbleibt in der Einrichtung, die andere ist zur Prüfung an die zuständige Provinz-/Bezirksdirektion zu senden. Einrichtungen, die die angeforderten Dokumente trotz Aufforderung nicht übermitteln, werden gemäß Artikel 32 belangt.
Namen von Organisationen
ARTIKEL 36 – (1) Einrichtungen dürfen keine Namen und Bezeichnungen verwenden, die vom Staat oder anderen Institutionen verwendet werden, Namen und Bezeichnungen, die den gesellschaftlichen Werten widersprechen, oder Wörter und Ausdrücke in Fremdsprachen. Die Verwendung der Bezeichnungen „Pflegeheim“ und „Seniorenzentrum“ in den Namen der Einrichtungen ist obligatorisch.
Nutzung von Betriebsgebäuden
ARTIKEL 37 – (1) Die für ältere Menschen reservierten Bereiche in den Einrichtungen dürfen nicht von den Gründern und Mitarbeitern als Wohnungen genutzt werden.
(2) Das Betriebsgebäude darf nur für den vorgesehenen Zweck genutzt werden.
Register und Dateien, die Organisationen führen müssen
ARTIKEL 38 – (1) Es ist vorgeschrieben, die folgenden Bücher und Akten in den Institutionen aufzubewahren.
a) Register für ein- und ausgehende Korrespondenz,
b) Erforderliche Buchhaltungsunterlagen,
c) Personal- und Gesundheitsakten,
d) Gästebuch für ältere Menschen,
e) Vom Provinzdirektorat beglaubigtes Inspektionslogbuch,
f) Akten älterer Menschen mit allgemeinen Informationen und Gesundheitsdaten über ältere Personen,
h) Medikamententagebuch für ältere Patienten.
(2) Die Verwendung von Briefkopf oder Stempel ist in der Korrespondenz der Organisation obligatorisch.
Gesundheitschecks für Mitarbeiter und Senioren.
ARTIKEL 39 – (1) Es ist für das Personal und die in den Einrichtungen tätigen älteren Menschen verpflichtend, sich regelmäßig den erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Kontrollen zu unterziehen, für das Personal müssen mindestens einmal jährlich Röntgenaufnahmen des Brustkorbs und Eignungsuntersuchungen durchgeführt werden, ältere Menschen mit psychischen Erkrankungen müssen mindestens einmal monatlich eine psychiatrische Nachsorge, eine medizinische Kontrolle und gegebenenfalls eine Behandlung durch einen Psychiater, mit dem ein Leistungsvertrag abgeschlossen wurde, oder in einer Gesundheitseinrichtung erhalten, damit ihre Medikamente reguliert werden können, damit die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen in den Akten des Personals und der älteren Menschen aufbewahrt und bei Prüfungen vorgelegt werden können.
Die aufgehobene Pflegeheimverordnung
ARTIKEL 40 – (1) Die im Amtsblatt vom 3.9.1997 unter der Nummer 23099 veröffentlichte Verordnung über private Pflegeheime und Altenpflegeheime wird hiermit aufgehoben.
Im Dienst
ZUSÄTZLICHER ARTIKEL 1 – (Ergänzung:OG-6/7/2011-27986)
(1) Eine medizinische Fachkraft wird als Schichtleiter während der Arbeitszeit außer an nationalen Feiertagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zwischen 08:00 und 18:00 Uhr eingesetzt. Fachkräfte können als Schichtleiter eingesetzt werden, sofern der Betrieb der Organisation nicht beeinträchtigt wird.
Übergangsbestimmungen
VORÜBERGEHENDE ARTIKEL 1 – (1) Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Pflegeheimverordnung mit einer Betriebserlaubnis der Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz betrieben wurden, müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Pflegeheimverordnung die in dieser Verordnung festgelegten erforderlichen Maßnahmen umsetzen. Ausgenommen hiervon sind die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) Unterabsatz (1) genannten Bedingungen sowie die Mindestbelegungsgrenze gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c) und i). Die durchgeführten Maßnahmen sind der zuständigen Landesdirektion in einem Bericht zu melden. Die zuvor erteilten Genehmigungen für Einrichtungen, die diese Maßnahmen nicht umsetzen, werden widerrufen.
(2) (Zusätzlicher Absatz: RG-2/6/2010-27599) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Pflegeheimverordnung als Altenpflegepersonal in Einrichtungen tätig waren, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Absatzes eine Bescheinigung gemäß Unterabsatz (l) des ersten Absatzes von Artikel 4 einholen, sofern ihre erworbenen Rechte gewahrt bleiben; dies ist der Provinzdirektion zu melden.
(3) (Zusätzlicher Absatz: RG-2/6/2010-27599) Die Einrichtung, die vor dem Inkrafttreten dieser Pflegeheimverordnung in Betrieb war, ist von den Bestimmungen des dritten Absatzes von Artikel 21 befreit, es sei denn, sie wird in ein anderes Gebäude verlegt.
Gewalt
ARTIKEL 41 – (1) Diese Heimverordnung, zu der die Stellungnahmen des Finanzministeriums und des Rechnungshofs eingeholt wurden, tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Exekutive
ARTIKEL 42 – (1) Der Generaldirektor der Agentur für Soziale Dienste und Kinderschutz ist für die Ausführung der Bestimmungen dieser Verordnung zuständig.
| Die Verordnung über Pflegeheime wurde im Amtsblatt veröffentlicht. | ||
| Datum | Nummer | |
| 7/8/2008 | 26960 | |
| Das Amtsblatt, in dem die Verordnungen zur Änderung der Verordnung veröffentlicht werden | ||
| Datum | Nummer | |
| 1. | 26/9/2008 | 27009 |
| 2. | 31/7/2009 | 27305 |
| 3. | 2/6/2010 | 27599 |
| 4. | 21/8/2010 | 27679 |
| 5. | 6/7/2011 | 27986 |
| 6. | 4/4/2012 | 28254 |